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   FG München, 23.02.2010 - 13 K 1694/07   

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FG München, 23.02.2010 - 13 K 1694/07 (https://dejure.org/2010,14541)
FG München, Entscheidung vom 23.02.2010 - 13 K 1694/07 (https://dejure.org/2010,14541)
FG München, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 13 K 1694/07 (https://dejure.org/2010,14541)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    (Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bei einer Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungsbescheid nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG - Tatbegehung i.S.v. § 1 Abs 7 StraBEG durch das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils i.S.v. § 1 Abs. 1 StraBEG - § 370 Abs. 1 AO ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Reichweite der Strafgeldbefreiung und Bußgeldbefreiung gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) bei Feststellung eines überhöhten Verlustabzugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungsbescheid nach § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG; Tatbegehung i. S. v. § 1 Abs. 7 StraBEG durch das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils i. S. v. § 1 Abs. 1 StraBEG; § 370 Abs. 1 AO in Form der gesonderten ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungsbescheid nach § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG - Tatbegehung i. S. v. § 1 Abs 7 StraBEG durch das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils i. S. v. § 1 Abs. 1 StraBEG - § 370 Abs. 1 AO in Form der gesonderten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz)

    Steuervorteil durch überhöhte Verlustfeststellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1924
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08

    Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH &

    Auszug aus FG München, 23.02.2010 - 13 K 1694/07
    Diese Auffassung sei zwischenzeitlich durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 1 StR 322/08, HFR 2009, 615) bestätigt worden.

    Überhöhte Verluste, die dem Steuerpflichtigen durch einen gesonderten Feststellungsbescheid zugewiesen werden, stellen nach zutreffender Ansicht einen nicht gerechtfertigten Vorteil i.S. des § 370 Abs. 1 2. Alt. AO dar (Hardtke/Leip, Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ - 1996, 217; Hardtke, Der AO Steuer-Berater - AO-StB - 2002, 93; Jäger in Klein, AO, 10. Aufl., § 370 Rz. 122 unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 10. Dezember 2008 (1 StR 322/08, BGHSt 53, 99).

    Der Senat teilt daher die Auffassung des BGH im Beschluss vom 10. Dezember 2008 (a.a.O.), dass die hinreichend konkrete Gefährdung des Steueranspruchs auch für die Annahme eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils ausreicht.

  • BFH, 26.11.2008 - X R 20/07

    Änderung von Steuerbescheiden nach Eingang einer nicht wirksamen strafbefreienden

    Auszug aus FG München, 23.02.2010 - 13 K 1694/07
    Eine weitergehende Bedeutung hat § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG nicht (Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 26. November 2008 X R 20/07, BStBl II 2009, 388; vom 17. Dezember 2008 III R 22/06, BFH/NV 2009, 1087).

    § 10 Abs. 2 StraBEG knüpft allein an das Vorliegen einer strafbefreienden Erklärung an, die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG gesetzlich definiert ist (BFH in BStBl II 2009, 388).

  • BFH, 12.12.2007 - X R 31/06

    Reichweite des Ausschlussgrunds des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG im Fall

    Auszug aus FG München, 23.02.2010 - 13 K 1694/07
    Eine solche Situation ist dann gegeben, wenn das Finanzamt - aufgrund der seiner Auffassung nach nicht eingetretenen Straf- und Bußgeldfreiheit - einen Aufhebungsbescheid gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG erlässt (BFH-Beschluss vom 7. November 2007 X B 103/05, BStBl II 2008, 279; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 31/06, BStBl II 2008, 344).

    Der Kläger hat - auch im Hinblick auf die Regelung des § 10 Abs. 4 StraBEG - ein schutzwürdiges Interesse daran, dass bereits jetzt und nicht erst in einem weiteren gerichtlichen Verfahren gegen den oder die Steuerbescheide, die unter Einbeziehung der bisher nicht berücksichtigten Einkünfte ergangen sind, vorhandene Zweifelsfragen geklärt werden (BFH in BStBl II 2008, 279 und in BStBl II 2008, 344).

  • BFH, 07.11.2007 - X B 103/05

    Ausschluss der Gewährung von Aussetzung der Vollziehung bei Aufhebungsbescheiden

    Auszug aus FG München, 23.02.2010 - 13 K 1694/07
    Eine solche Situation ist dann gegeben, wenn das Finanzamt - aufgrund der seiner Auffassung nach nicht eingetretenen Straf- und Bußgeldfreiheit - einen Aufhebungsbescheid gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG erlässt (BFH-Beschluss vom 7. November 2007 X B 103/05, BStBl II 2008, 279; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 31/06, BStBl II 2008, 344).

    Der Kläger hat - auch im Hinblick auf die Regelung des § 10 Abs. 4 StraBEG - ein schutzwürdiges Interesse daran, dass bereits jetzt und nicht erst in einem weiteren gerichtlichen Verfahren gegen den oder die Steuerbescheide, die unter Einbeziehung der bisher nicht berücksichtigten Einkünfte ergangen sind, vorhandene Zweifelsfragen geklärt werden (BFH in BStBl II 2008, 279 und in BStBl II 2008, 344).

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 07.10.2005 - 18/04
    Auszug aus FG München, 23.02.2010 - 13 K 1694/07
    Denn hierfür sei nicht der Zeitpunkt des Erfolgseintritts, sondern der Tathandlung entscheidend, wie sich aus der Ratio legis dieser Vorschrift, der den Beklagten bindenden Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 3. Februar 2004 (Az.: IV A 4-S 1928-18/04), dem einschlägigen rechtswissenschaftlichen Schrifttum sowie einem Vergleich mit der Vorschrift des § 8 StGB ergebe.

    Der Senat kann dabei offen lassen, ob für die Frage, ob die Tat i.S. des § 1 Abs. 1 StraBEG vor dem 18. Oktober 2003 begangen worden ist, der Zeitpunkt der Tathandlung (positives Tun oder Unterlassen) ( so z.B. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 1 StraBEG Rz. 22; Rüping in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 1 StraBEG Rz. 20; BMF-Merkblatt zur Anwendung des StraBEG vom 3. Februar 2004 IV A 4 - S 1928 - 18/04, BStBl I 2004, 225, Tz 2.5) oder der Zeitpunkt der Tatvollendung (so Burchert, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - INF - 2004, 297) maßgeblich ist oder ob diesbezüglich zwischen einer Tatbegehung durch Unterlassen oder positives Tun zu differenzieren ist (so Zanzinger, a.a.O., Rz 10; wohl auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. August 2008 9 K 352/06, DStRE 2009, 693, Rev. anhängig unter dem Az. VIII R 31/08).

  • FG München, 23.02.2010 - 13 K 3272/07

    "Zureichender Grund" im Fall einer Untätigkeitsklage - analoge Anwendung des § 68

    Auszug aus FG München, 23.02.2010 - 13 K 1694/07
    Der Kläger hat insoweit Untätigkeitsklage (Az. 13 K 3272/07) erhoben.

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 13. Februar 2010 über die Klage 13 K 3272/07 entschieden.

  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02

    GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

    Auszug aus FG München, 23.02.2010 - 13 K 1694/07
    Die Bindungswirkung gem. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO ist in beiden Fällen die gleiche; der jeweilige Verlustfeststellungsbescheid ist als Grundlagenbescheid zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BStBl II 2004, 551 zur Bindung auch bei Fehlerhaftigkeit).
  • BFH, 17.12.2008 - III R 22/06

    Umdeutung eines unzulässigen Grundurteils - Aufhebung eines angefochtenen

    Auszug aus FG München, 23.02.2010 - 13 K 1694/07
    Eine weitergehende Bedeutung hat § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG nicht (Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 26. November 2008 X R 20/07, BStBl II 2009, 388; vom 17. Dezember 2008 III R 22/06, BFH/NV 2009, 1087).
  • BFH, 19.05.1981 - VIII R 143/78

    Die Witwe eines Arztes erzielt bei vorübergehender Weiterführung der Praxis

    Auszug aus FG München, 23.02.2010 - 13 K 1694/07
    Nach der Rechtsprechung des BFH reicht es für das Vorliegen einer Beschwer jedoch aus, wenn der Steuerpflichtige durch einen Bescheid, mit dem eine Steuerfestsetzung beseitigt wird, anderweitige Nachteile befürchten muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. April 1976 I R 24/75, BStBl II 1976, 501; vom 19. Mai 1981 VIII R 143/78, BStBl II 1981, 665; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1987 V B 152/87, BStBl II 1988, 286).
  • BFH, 17.05.2011 - VIII R 31/08

    Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung -

    Auszug aus FG München, 23.02.2010 - 13 K 1694/07
    Der Senat kann dabei offen lassen, ob für die Frage, ob die Tat i.S. des § 1 Abs. 1 StraBEG vor dem 18. Oktober 2003 begangen worden ist, der Zeitpunkt der Tathandlung (positives Tun oder Unterlassen) ( so z.B. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 1 StraBEG Rz. 22; Rüping in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 1 StraBEG Rz. 20; BMF-Merkblatt zur Anwendung des StraBEG vom 3. Februar 2004 IV A 4 - S 1928 - 18/04, BStBl I 2004, 225, Tz 2.5) oder der Zeitpunkt der Tatvollendung (so Burchert, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - INF - 2004, 297) maßgeblich ist oder ob diesbezüglich zwischen einer Tatbegehung durch Unterlassen oder positives Tun zu differenzieren ist (so Zanzinger, a.a.O., Rz 10; wohl auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. August 2008 9 K 352/06, DStRE 2009, 693, Rev. anhängig unter dem Az. VIII R 31/08).
  • BFH, 17.12.1987 - V B 152/87

    Umsatzsteuer - Antrag auf Veranlagung - Ablehnung eines Antrags - Festsetzung

  • FG Niedersachsen, 20.08.2008 - 9 K 352/06

    Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung nach dem

  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2006 - 6 K 214/05

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Strafbefreiungserklärung

  • BFH, 07.04.1976 - I R 24/75

    Bindung des Finanzamtes - Rechtskräftiges Urteil - Aufhebung des Steuerbescheides

  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Insofern erlangt der Steuerpflichtige einen Vorteil spezifisch steuerlicher Art, der auf dem Tätigwerden der Finanzbehörde beruht und der eine hinreichend konkrete Gefährdung des Steueranspruchs begründet, die für die Annahme eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 106f.; FG München, Urteil vom 23. Februar 2010 - 13 K 1694/07).
  • FG München, 23.02.2010 - 13 K 3272/07

    "Zureichender Grund" im Fall einer Untätigkeitsklage - analoge Anwendung des § 68

    Hiergegen erhob der Kläger Klage (Az. 13 K 1694/07).

    Das Verhalten des Finanzamts führe daher zu Lasten des Klägers dazu, dass an der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Klage gegen den Bescheid über die Aufhebung der mit der strafbefreienden Erklärung (13 K 1694/07) bewirkten Steuerfestsetzungen Zweifel bestünden und zudem dem Kläger das rechtliche Gehör auf Finanzgerichtsebene abgeschnitten werde.

    Denn da die strafbefreienden Erklärung, wie in der Klageschrift vom 15. Mai 2007 im Verfahren 13 K 1694/07, auf die vollinhaltlich Bezug genommen werde, ausgeführt sei, entgegen der Auffassung des Finanzamts Abgeltungswirkung habe, sei die Änderung der Verlustfeststellungsbescheide aufgrund eines Feststellungsverbots analog § 169 Abs. 1 AO unzulässig.

    Hierbei komme es letztlich nicht auf die zwischen den Beteiligten im Verfahren 13 K 1694/07 streitige Frage an, ob im Streitfall die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach § 1 Abs. 7 StraBEG ausgeschlossen sei.

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 13. Februar 2010 über die Klage 13 K 1694/07 entschieden.

    Denn das Klageverfahren 13 K 1694/07 gegen die auf § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG gestützte Aufhebung der - durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten - Steuerfestsetzungen ist nicht vorgreiflich.

    Auch stellt das anhängige Verfahren 13 K 1694/07 kein "Musterverfahren" für das vorliegende Verfahren dar.

    Im Verfahren 13 K 1694/07 ist nicht über sämtliche Streitpunkte des gegen die geänderten Verlustfeststellungsbescheide geführten Einspruchsverfahrens zu entscheiden.

    Denn auch wenn im Verfahren 13 K 1694/07 entschieden wird, dass die Aufhebung der mit der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzungen wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 7 StraBEG bzw. mangels Eintrittes der Straf- oder Bußgeldfreiheit zu Recht erfolgte, blieben im vorliegenden Verfahren die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu entscheiden, ob und inwieweit dennoch die Verwendungsbeschränkung des § 13 Abs. 1 StraBEG zum Tragen käme und, falls dies zu verneinen wäre, ob für den Erlass der geänderten Verlustfeststellungsbescheide zum 31. Dezember 1996, 1997, 1998 und 1999 am 5. Oktober 2006 mit dem nachgeholten Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO eine Rechtsgrundlage bestand.

    Hieraus folgt für den Streitfall: Wie der erkennende Senat im Urteil im Verfahren 13 K 1694/07, das am selben Tag ergangen ist, entschieden hat, hat der Kläger im Streitfall mit der Erklärung vom 3. März 2005 eine formwirksame strafbefreiende Erklärung i.S. der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG mit zutreffender Selbsterrechnung des zu entrichtenden Betrages abgegeben.

    Wie aus dem Urteil 13 K 1694/07 ebenfalls hervorgeht, war die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Streitfall auch nicht gemäß § 1 Abs. 7 StraBEG ausgeschlossen, da vor dem 18. Oktober 2003 bereits eine vollendete Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO (bzw. eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 Abs. 1 AO) und damit eine Tat i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i.V.m. § 6) StraBEG des Klägers in der Alternative des Erlangens nicht gerechtfertigter Steuervorteile vorlag.

  • BFH, 11.10.2013 - VIII R 26/10

    Strafbefreiungserklärung und Verlustvortrag - Privilegierung nacherklärter

    Die in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1924 veröffentlichte Vorentscheidung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
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